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10. September 2004
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1.
Neues zur Revision der
EBR-Richtlinie
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Beginnt im
November 2004 die zweite Phase der
Konsultationen?
Seit fast fünf Jahren war dieser
Schritt erwartet worden: am 20. April 2004 startete die Europäische
Kommission offiziell das Verfahren zur Revision der Richtlinie über
Europäische Betriebsräte. In einem ersten Schritt wurden die
Sozialpartner - also der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und die
europäischen Arbeitgeberverbände - zu Stellungnahmen aufgefordert,
die seit Ende Mai / Anfang Juni 2004 vorliegen.
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Antwort des Europäischen
Gewerkschaftsbundes (EGB) an die Europäische Kommission
vom 19. Mai 2004 im Wortlaut: Download (pdf-Datei, nur in Englisch verfügbar)
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Stellungnahme der
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
vom 26. Mai 2004 im Wortlaut: Download (pdf-Datei, deutsch)
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Stellungnahme der Union
der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (UNICE) vom
1. Juni 2004 im Wortlaut: Download (pdf-Datei, nur in Englisch
verfügbar)
Während die Gewerkschaften konkrete
Verbesserungswünsche an den Gesetzgeber formuliert haben, wollen die
Arbeitgeber keine Veränderung des Gesetzestextes. Der
Arbeitgeber-Dachverband UNICE hat sich aber bereiterklärt, mit den
Gewerkschaften über praxisbezogene Orientierungspunkte bzw.
Leitlinien für die Unternehmen zur Anwendung der bestehenden
Richtlinie zu verhandeln.
Am 23. Juni 2004 kamen die
Sozialpartner in einer gemeinsamen Sitzung überein, im Herbst 2004
auf zwei Veranstaltungen zunächst einige Fallstudien über die Arbeit
Europäischer Betriebsräte zu diskutieren. In Brüssel wird erwartet,
daß die zweite Phase der Konsultationen vermutlich erst startet,
wenn die neuen Mitglieder der Europäischen Kommission ihre
Arbeit aufgenommen haben. Am 1. November 2004 wird das Ressort
Arbeit und Soziales von dem früheren tschechischen
Arbeitsminister Vladimír Špidla, einem Sozialdemokraten,
übernommen.
Entscheiden sich die Sozialpartner
im Laufe des weiteren Verfahrens, gemeinsame Verhandlungen
aufzunehmen, so haben sie neun Monate Zeit dafür. Kommt es zu einer
einvernehmlichen Regelung, wird dieser Text mit großer
Wahrscheinlichkeit als neue EBR-Richtlinie in Kraft gesetzt. Nähere
Informationen - auch Dokumente zum Download - haben wir auf einer Sonderseite zusammengestellt.
Unter dem Motto:
"Europäische Betriebsräte - in Europa und darüber
hinaus" hatte der EGB vom 29. Juni bis 1. Juli 2004 in
Barcelona zu einer Konferenz eingeladen. Dort wurde eine 81 Seiten
umfassende Bestandsaufnahme über die Revision der EBR-Richtlinie
vorgestellt.
Der Arbeitskreis
"Europäisierung der Arbeitsbeziehungen" der
Hans-Böckler-Stiftung führt am 5. November 2004 in Frankfurt am
Main eine Tagung unter dem Motto "Europäische Betriebsräte.
Macht und Ohnmacht einer europäischen
Arbeitnehmervertretung" durch. Aus der Praxis berichten
EBR-Mitglieder von General Motors und Leoni sowie ein
Arbeitsdirektor, über die Revision der EBR-Richtlinie diskutieren
Aline Hoffmann von der IG Metall, Frank Siebens von ver.di und
Reinhard Reibsch von der Europäischen Föderation der
Chemiegewerkschaften (EMCEF).
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2. Die Meinung der
Praktiker:
Was erwarten
EBR-Mitglieder von der
Revision? |
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In den letzten Wochen hat unsere
Newsletter-Redaktion eine Umfrage bei Mitgliedern Europäischer
Betriebsräte durchgeführt, um ihre Meinung zur Revision der
Richtlinie in Erfahrung zu bringen. Hier einige
Einschätzungen:
Der kanadische Schienenfahrzeugbauer Bombardier schließt
derzeit europaweit Standorte. EBR-Vorsitzender Johannes Hauber aus
dem Werk Mannheim: "Der Gesetzgeber sollte dem EBR das Recht
einräumen, die Unternehmensleitung an der Umsetzung solcher
Maßnahmen hindern zu können, wenn sein Konsultationsrecht nicht
korrekt eingehalten worden ist."
Für Manfred Monje, der von Mainz aus die Arbeit
des Hilton-EBR koordiniert, steht fest: "Da das Unternehmen in
Quartalszahlen denkt, wird eine einzige EBR-Sitzung pro Jahr der
Realität nicht gerecht."
Für den EBR-Vorsitzenden bei Gruner + Jahr, Peter
Reuter, wäre es ein Fortschritt, "wenn der Lenkungsausschuß die
Möglichkeit hätte, eigenständige Treffen durchzuführen, um zwischen
den jährlichen EBR-Sitzungen die Arbeit zu
koordinieren".
Beim irischen Verpackungshersteller
Smurfit dürfen Gewerkschafts-sekretäre nur an internen
Vorbesprechungen der Arbeitnehmerseite teilnehmen. "Sie müssen den
Saal verlassen, wenn das Management dem EBR Bericht erstattet",
wundert sich EBR-Mitglied Rainer Beiteke aus dem nordhessischen Werk
Diemelstadt. Der Gesetzgeber sollte den Gewerkschaften klare
Kompetenzen
einräumen.
EBR-Mitglieder wollen selbst auf den
Gesetzgeber einwirken
Betriebsräte aus dem Bereich der Europäischen Föderation der
Bau- und
Holzarbeiter (EFBH) wollen selbst aktiv werden und rufen die
Mitglieder Europäischer Betriebsräte in anderen Branchen auf, sich
mit Forderungen zur Revision der EBR-Richtlinie direkt an die
Europäische Kommission zu wenden.
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3. Erneut EuGH-Urteil zur
EBR-Gründung
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Erneut Urteil des Europäischen
Gerichtshofes zur Informationspflicht des
Arbeitgebers
Wie im letzten Newsletter berichtet, hatte der
Europäische Gerichtshof bereits in mehreren Fällen
Betriebsräten in europaweit tätigen Unternehmen einen Anspruch
auf Informationen zugestanden, die sie zur Gründung eines
Europäischen Betriebsrates brauchen. Das erste Urteil hierzu erging
im März 2001 im Fall des Handelsunternehmens
Bofrost, im Januar 2004 folgte ein ähnliches Urteil
bezüglich des Speditionsunternehmens Kühne + Nagel. Der deutsche Gesamtbetriebsrat von Kühne & Nagel
siegte mit seiner Auffassung schließlich auch am 29. Juni 2004 vor
dem Bundesarbeitsgericht.
Am 15. Juli 2004 erging nun ein weiteres Urteil des
Europäischen Gerichtshofes. Das Unternehmen ADS
Anker, Hersteller von Kassenabrechnungssystemen, verweigert
seinem Betriebsrat nach wie vor Auskünfte, die erforderlich sind, um
die Gründung eines Europäischen Betriebsrates einleiten zu
können. Der Hauptfirmensitz befindet sich in Bolton, Großbritannien,
die deutsche Zentrale ist in Bielefeld ansässig. Die
Muttergesellschaft von ADS Anker hat ihren Sitz - wie im Fall Kühne
& Nagel - in der Schweiz. Ähnlich wie seinerzeit bei Bofrost
legte das zuständige deutsche Arbeitsgericht den Fall dem
Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Der Tenor des
Urteils unterscheidet sich nicht wesentlich von den beiden zuvor
gefällten Entscheidungen.
Weitere Informationen zu diesen Urteilen haben
wir auf einer Sonderseite zusammengestellt.
Weitere relevante Urteile aus den 90er
Jahren
Wir haben diese neuen Gerichtsentscheidungen zum Anlaß
genommen, um weitere für die EBR-Arbeit relevante Urteile zu
recherchieren.
So hatte beispielsweise im Jahre 1997 das Arbeitsgericht
Hamburg über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers im Vorfeld
der Gründung eines Europäischen Betriebsrates zu entscheiden. Die
Leitsätze des Urteils: Der Konzernbetriebsrat ist nach § 58 Abs. 1
BetrVG zuständig für die zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats
erforderlichen Maßnahmen, wenn dieser auf Konzernebene zu bilden
ist. Der Kostenerstattungsanspruch für entsprechende Vorarbeiten
ergibt sich aus § 40 BetrVG. Er ist nicht nach §§ 16, 30 des
Gesetzes über Europäische Betriebsräte ausgeschlossen.
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 17.04.1997 - 4 BV
1/97 -
Im gleichen Jahr hatte das
Arbeitsgericht Frankfurt am Main über den Anspruch auf Übersetzungen
und Dolmetscher für Sitzungen zu entscheiden. Es handelte sich in
diesem Fall nicht um eine EBR-Angelegenheit, dennoch kann das Urteil
als richtungsweisend auch im Vorfeld der Gründung von Europäischen
Betriebsräten angesehen werden.
Arbeitsgericht
Frankfurt, Urteil vom 05.03.1997 - 14 BV 170/96
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4. Gesetzgebung zur Europäischen
Aktiengesellschaft
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Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur
Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
Die SE ist eine neue Rechtsform für
Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU tätig
sind. Zukünftig können diese zwischen den
vorhandenen (deutschen, französischen, schwedischen
usw.) Gesellschaftsformen und einer Europäischen
Aktiengesellschaft (SE) wählen. Um die in vielen Ländern bestehende
Mitbestimmung im Aufsichtsrat nicht unterlaufen zu lassen, gibt es
neben der eigentlichen EU-Verordnung eine gesonderte EU-Richtlinie
zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE.
Am 26. Mai 2004 verabschiedete die
Bundesregierung, zurückgehend auf einen Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 22. April 2004, den
Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft (SEEG). Er setzt die entsprechenden
EU-Vorgaben in deutsches Recht um. Der Bundestag hat den
Gesetzentwurf am 2. Juli 2004 an den Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit überwiesen. Die EU-Regelungen werden jedoch am 8. Oktober
2004 in Deutschland unmittelbare Geltung erlangen, auch wenn der
Gesetzentwurf zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft gesetzt sein
sollte.
Am 9. Juli 2004 bemängelte der Deutsche
Bundesrat in einer Stellungnahme, daß sich die Zahl der
Arbeitnehmervertreter zwingend nach dem höchsten Arbeitnehmeranteil
im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der beteiligten Gesellschaften vor
Gründung der SE bemißt. Daraus folge in den Fällen der Beteiligung
eines deutschen Unternehmens auch die Anwendbarkeit des deutschen
Mitbestimmungsrechts (Anmerkung: genau dies ist seinerzeit von
den deutschen Gewerkschaften als Erfolg betrachtet worden!). Um
die damit verbundenen Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, solle der
Gesetzgeber - so die Meinung des Bundesrates - von der Umsetzung der
Auffangregelung zur Mitbestimmung absehen. Hieran wird deutlich, daß
die CDU/CSU-Mehrheit in der Länderkammer keine Bereitschaft
zeigt, die deutsche Mitbestimmung zu schützen.
Das Europäische Gewerkschaftsinstitut und die
Hans-Böckler-Stiftung haben Informationen zum Thema in einer
englischsprachigen Broschüre zusammengefasst:
European Trade Union Institute
/ Hans-Böckler-Stiftung (Hrsg.):
The European Company - Prospects for Board
Level Representation, Brüssel/Düsseldorf 2004
Unter dem Titel Mitbestimmung in der
europäischen Perspektive hat die Hans-Böckler-Stiftung auch
eine PowerPoint-Präsentation zum Thema
entwickelt:
→ Download |
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5. Entwicklung einer
EBR-Informationsplattform
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Im Verlauf eines einjährigen, durch die
Europäische Kommission geförderten Projektes, wurden zwei
Workshops, einer in Deutschland und einer in Frankreich, sowie eine
internationale Konferenz durchgeführt. Schwerpunktmäßig ging es
darum, die Beteiligungsrechte der betrieblichen
Interessenvertretungen bei Umstrukturierungen genauer kennenzulernen
und die Grundlage für eine Internet-Informationsplattform zu legen.
 Mit dem Aufbau dieser
Informationsplattform soll die Zusammenarbeit der schon bestehenden
Initiativen optimiert werden, um die Position des EBR bei
europaweit anstehenden Umstrukturierungen zu stärken und Konflikte
unter Beteiligung des EBR konstruktiv lösen zu helfen. Nach den
deutsch-französischen Vorarbeiten werden in naher Zukunft alle
weiteren Länder sowohl in West- als auch in Osteuropa einbezogen.
Nähere Informationen zu diesem Projekt, zu dem auch das Trainings-
und Beratungsnetz "euro-betriebsrat.de" sein Fachwissen beisteuern
konnte, sind auf Anfrage bei uns
erhältlich. |
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6. Neue
EBR-Vereinbarungen
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Gründung von Europäischen
Betriebsräten in der
Telekommunikation
Am 14. April 2004 wurde für
France Télécom eine EBR-Vereinbarung unterzeichnet. Mit 218.000
Beschäftigten ist es eines der wenigen Großunternehmen in
Frankreich, das bisher noch keinen EBR gegründet hatte. Die
Mitgliedsgewerkschaften des europäischen Dachverbandes UNI hatten
zuvor mehrere Jahre für die EBR-Gründung gekämpt. Nach französischem
Muster wurde ein gemischter EBR gebildet, dem Arbeitnehmer- wie auch Arbeitgebervertreter angehören und der sich zweimal
jährlich trifft. Die Arbeitnehmerseite hat 32 Delegierte, die aus 16 Ländern
kommen. Die wichtigsten Standorte außerhalb Frankreichs befinden sich in
Polen und Großbritannien, in Deutschland hat der Konzern in seiner
Tochtergesellschaft Equant etwa 450 Beschäftigte.
Die Liste der
Themen, über die die Konzernleitung zu informieren hat, bewegt sich
im üblichen Rahmen. Anders als in vielen EBR-Vereinbarungen
wurden jedoch detaillierte Regelungen über einen Neuzuschnitt des
Gremiums bei Veränderungen der Unternehmensstruktur festgelegt und
ein ausführlicher Konsultationsmechanismus im Fall von
außergewöhnlichen Umständen schriftlich fixiert. Jedes
EBR-Mitglied erhält pro Jahr zusätzlich zu den Sitzungszeiten ein
persönliches Freistellungskontingent von 30 Stunden, die sieben
Mitglieder des Lenkungsausschusses sogar von 100 Stunden. Neben dem
uneingeschränkten Zugang zu Kommunikationsmitteln hat der
Arbeitgeber auch die Erstellung einer eigenen EBR-Webseite
zugesichert.
 Nur wenige Tage später wurde am 21. April 2004 bei der Deutschen Telekom eine EBR-Vereinbarung unterzeichnet. Der Prozeß der EBR- Gründung, der sich über dreieinhalb Jahre hinzog, war durch nationale und internationale Workshops fundiert vorbereitet. Bereits vor Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) hatte die Arbeitnehmerseite unter Mithilfe von Werner Altmeyer (damals FREE e.V., heute Trainings- und Beratungsnetz "euro-betriebsrat.de") Eckpunkte einer EBR-Vereinbarung ausgearbeitet.
Der EBR besteht aus 32 Mitgliedern aus 13 Ländern, nach deutschem Muster sind es ausschließlich Arbeitnehmervertreter. Wie in neueren Vereinbarungen inzwischen häufiger zu finden, wurden zwei jährliche EBR-Sitzungen festgeschrieben (Dauer jeweils drei Tage). Die Themen der Information und Konsultation entsprechen wie bei der France Télécom dem üblichen Rahmen. Ein fünfköpfiger Lenkungsausschuß (Präsidium) tagt viermal jährlich. Auf eine detaillierte Freistellungsregelung wie bei der France Télécom wurde zunächst verzichtet, am Konzernsitz in Bonn wird ein eigenes EBR-Sekretariat eingerichtet. Besonders hervorzuheben ist ein Schulungsanspruch von 15 Tagen innerhalb der vierjährigen Amtszeit des EBR. Der Prozeß der EBR-Gründung und die Inhalte der Vereinbarung sind in einem Beitrag der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb ausführlich beschrieben worden:

Am 15. Juni 2004 wurde
für den Mobilfunkbetrieber o2 eine EBR-Vereinbarung nach britischem Recht unterzeichnet, nachdem annähernd drei Jahre lang hierüber verhandelt worden war. Die Initiative zur EBR-Gründung ging ursprünglich von den deutschen und niederländischen Betriebsräten aus. Ursache für die lange Verhandlungsdauer waren personelle Veränderungen in der Arbeitgeberdelegation.
Die EBR-Vereinbarung sieht zwei reguläre Sitzungen pro Jahr sowie Sondersitzungen in außergewöhnlichen Umständen vor. Die Konsultationsrechte - insbesondere für die Sondersitzungen - wurden sorgfältig ausformuliert, so hat die Anhörung in jedem Fall vor der endgültigen Entscheidung der Konzernleitung zu erfolgen.
Dem Europäischen Betriebsrat gehören elf Mitglieder aus Großbritannien, Irland und Deutschland an. Zusätzlich erhielt die Isle of Man, die nicht zur EU gehört, einen Sitz. Die Niederlande sind nicht im EBR vertreten, weil die niederländische Tochtergesellschaft von o2 zwischenzeitlich verkauft wurde. Auf der ersten EBR-Sitzung Anfang Juli 2004 wurde ein Lenkungsausschuß mit zwei britischen und je einem deutschen und einem irischen Mitglied gewählt.
Deutsche Bahn strebt schnelle EBR-Gründung
an
Auch
bei der Deutschen Bahn nimmt die Gründung eines Europäischen
Betriebsrates jetzt klarere Konturen an. Aus Sicht der Gewerkschaft
Transnet ist eine möglichst schnelle Gründung des EBR erforderlich.
Hintergrund sind die Bestrebungen der Konzernleitung, sich in den
nächsten zwei Jahren verstärkt im europäischen Markt zu etablieren.
In dieser Zeit würden sonst ohne Beteiligung des EBR Fakten
geschaffen und Entscheidungen ohne Einfluß der Beschäftigten in den
europäischen Ländern getroffen.
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7. Neue interessante
Webseiten
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Informationsaustausch in multinationalen
Konzernen
Seit Anfang 2004 bietet die Webseite SODIA eine Plattform für die
grenzüberschreitende Kommunikation von Arbeitnehmervertretern
multinationaler Konzerne. Entstanden ist sie aus einem Projekt der
belgischen Gewerkschaftsstiftung Fondation André Renard in
Zusammenarbeit mit der Arbeiterkammer Oberösterreich, dem spanischen
Gewerkschaftsbund UGT und dem französischen
Gewerkschaftsinstitut émergence mit finanzieller
Unterstützung des Europäischen Sozialfonds.
Beteiligt sind derzeit sechs Konzerne: Südzucker, Snecma, Alstom, Carrefour, Arcelor
und Smurfit. Für deren nationale Arbeitnehmervertreter und
EBR-Mitglieder hat SODIA eine Analyse der aktuellen
Unternehmensstrategien, eine wirtschaftliche und soziale Analyse
einiger Standorte in Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien und
Frankreich sowie eine Darstellung der wichtigsten Inhalte der
jeweils anwendbaren Tarifverträge zusammengestellt. Neben
geschlossenen Bereichen für jedes der beteiligten Unternehmen gibt
es auch öffentliche Diskussionsforen - in deutscher, französischer
und spanischer Sprache.
Im öffentlichen Bereich stellt die Webseite
Informationen und Hilfsmittel zur Verfügung, um die Funktionsweise
der Gewerkschaften anderer Länder zu verstehen, die Gründung von
Europäischen Betriebsräten zu erleichtern sowie Ideen zur Analyse
und Vorwegnahme von Krisensituationen im Unternehmen. Interessant
ist auch die Diplomarbeit von Regina Kellner aus Wien über die
Nutzung neuer Medien für die praktische EBR-Arbeit:
Internationale
Lohnvergleiche
  Am 8. Juli 2004 wurde
ein grenzübergreifender, interaktiver Lohn- und
Gehaltsspiegel gestartet. Mit diesem Tool lassen sich erstmals
online nationale und internationale Lohnvergleiche für bestimmte
Berufe und Tätigkeiten durchführen.
Ursprünglich ist der "Loonwijzer" in Kooperation mit dem niederländischen
Gewerkschaftsbund FNV an der
Universität Amsterdam entstanden. Inzwischen wird das Projekt von
der Europäischen Union gefördert und auf neun EU-Länder ausgedehnt:
neben den Niederlanden sind Deutschland, Belgien, Dänemark,
Finnland, Großbritannien, Italien, Polen und Spanien beteiligt.
Jedes Land hat eine eigene muttersprachliche Unterseite (auf Deutsch:
www.lohnspiegel.de), die
über die englischsprachige Dachseite www.wageindicator.org alle
miteinander verbunden sind. Das Projekt ist noch im Aufbau, es lohnt
sich daher, von Zeit zu Zeit die Fortschritte zu
beobachten. Der deutsche Lohnspiegel wird vom
WSI-Tarifarchiv beigesteuert und soll im Herbst 2004 ins Netz
gestellt werden. |
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EBR-Datenbank auf CD-ROM
Im
Abstand von mehreren Jahren veröffentlicht das Europäische
Gewerkschaftsinstitut in Brüssel eine Bestandsaufnahme aller
Unternehmen, die unter die EBR-Richtlinie fallen, sowie von
EBR-Vereinbarungstexten. Nach dem Beitritt von zehn neuen
Mitgliedsländern zur EU hat sich die Anzahl der Unternehmen, die
einen EBR gründen könnten, auf 2.150 erhöht. Hiervon
hatten Anfang September 2004 jedoch erst rund ein Drittel,
nämlich 731 Unternehmen einen oder mehrere Europäische Betriebsräte
eingerichtet.
Die im Oktober 2004 erscheinende CD-ROM wird
nicht nur die Adressen aller betroffenen Unternehmen und Daten zu
den vorhandenenen EBR-Gremien (wie Delegiertenschlüssel oder
Sitzungshäufigkeit) auflisten, sondern auch eine Rückschau auf
erfolgte Fusionen und Übernahmen geben. Mit einer Suchfunktion
können z.B. ehemals selbständige Unternehmen gefunden werden, die
heute zu einem größeren Konzernverbund gehören, sowie alle
betroffenen Unternehmen in einem bestimmten Land, einer Region oder
einer Branche ermittelt werden. Die Suchfunktion erschließt mehr als
800 Texte von EBR-Abkommen und mehr als 200 Abkommen auf
europäischer (sowohl branchen- als auch brachenübergreifender)
Ebene. Überaus nützlich ist die enthaltene Sammlung von
Gesetzestexten zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, von
Dokumenten zur anstehenden Revision der EBR-Richtlinie und zur
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
Peter Kerckhofs/Irmgard Pas:
EWC Database 2004. Inventory of
Multinationals affected by the EWC Directive
CD-ROM, Preis: 400 € (ermäßigt 125 €) → Anfragen /
Bestellungen an etui@etuc.org
Kündigungsschutz in
Europa
 Restrukturierung und Personalabbau sind
Themen, die viele Europäische Betriebsräte beschäftigen. Doch kaum
jemand kennt im Detail die Unterschiede, die zwischen den
einzelnen europäischen Ländern beim Kündigungsschutz, bei
Befristungen und Leiharbeit und beim Arbeitslosengeld bestehen. Das
gerade erschienene Buch von Prof. Zachert enthält hierzu
Länderberichte für Großbritannien, Dänemark, Niederlande,
Österreich, Frankreich, Spanien und Portugal, die alle nach einem
einheitlichen Schema gegliedert sind. Es handelt sich um ein
profundes Nachschlagewerk für alle Fragen rund um die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen.
Ulrich Zachert Beendigungstatbestände im
internationalen VergleichEine normative und empirische
Bestandsaufnahme 2004, 90 Seiten, broschiert, 19,– €, ISBN
3-8329-0616-9
→ Online-Bestellung
Arbeitsbeziehungen in Mittelosteuropa
Inzwischen ist es schon zu einem Standardwerk
geworden und jetzt in einer zweiten und aktualisierten Ausgabe
erschienen: Das Handbuch des Autorenteams Kohl/Platzer beschreibt
auf der Basis detaillierter Ländererhebungen und
Expertenaussagen den Prozess der bisherigen Umgestaltung der
Arbeitsbeziehungen in den neuen EU-Mitgliedsländern und dokumentiert
deren aktuellen Entwicklungsstand. Wie kein anderes Buch liefert es
einen tiefgehenden Einblick in die Betriebsverfassung jedes der
acht dargestellten Länder. Ein Muß für jedes
EBR-Mitglied.
Heribert Kohl/Hans-Wolfgang
Platzer Arbeitsbeziehungen in Mittelosteuropa
Transformation und Integration. Die acht neuen
EU-Mitgliedsländer im Vergleich 2. Auflage 2004, 335 Seiten,
broschiert, 44,– €, ISBN
3-8329-0695-9 → Online-Bestellung
Qualifizierung von
EBR-Mitgliedern
Grenzüberschreitendes Arbeiten ist
für viele Mitglieder Europäischer Betriebsräte eine andere Erfahrung
als die gewohnte Betriebsratsarbeit zuhause: Sprachprobleme,
unterschiedliche Kulturen und Interessenver-tretungssysteme, die
Komplexität der Arbeitsaufgabe und ein begrenztes Zeitbudget
führen - vor allem in der Startphase - immer wieder zu
Schwierigkeiten. Klaus Buchholz, langjähriges Mitglied des EBR-Teams
in der Vorstandsverwaltung der IG Metall, hat in einer
Handlungshilfe die Kompetenzen beschrieben, die für eine effiziente
EBR-Arbeit erforderlich sind.
Klaus Buchholz:
Hinterm Horizont geht's
weiter...
Die Qualifizierung von Mitgliedern
Europäischer Betriebsräte
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9. Neues zu EU-Richtlinien:
Arbeitszeit und
Arbeitsschutz |
Siemens als „Vorreiter“? -
Zur Revision der europäischen
Arbeitszeitrichtlinie Nicht nur in Deutschland
kocht die Diskussion über die Verlängerung der Arbeitszeit hoch.
Nach den Tarifabschlüssen für Siemens und DaimlerChrysler in
Deutschland, Bosch in Frankreich sowie Maréchal Ketin und Siemens
Herentals in Belgien wird auch in anderen Ländern über die
Wieder-einführung der 40-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich
diskutiert. In Frankreich steht das Gesetz über die 35-Stunden-Woche
möglicherweise zur Disposition, die niederländische Regierung hat
kürzlich die Tarifparteien zu einer Diskussion über die Verlängerung
der Arbeitszeit aufgefordert.
Vor diesem Hintergrund wird derzeit
die europäische Arbeitszeitrichtlinie überarbeitet und ein für
Ende September 2004 angekündigter Vorschlag der EU-Kommission mit
Spannung erwartet. Die alte
EU-Arbeitszeitrichtlinie aus dem Jahre 1993 sieht noch eine
durchschnittliche Maximalarbeitszeit von 48 Wochenstunden vor, die
je nach Mitgliedsland auf einen Bezugsrahmen von einem Monat bis zu
einem Jahr umgelegt werden kann. Daneben gibt es eine sog.
"opt-out"-Regelung, die selbst diese 48 Stunden überschreiten hilft,
wenn der einzelne Beschäftigte einwilligt. In den
Jahren 2000 und 2003 hatte der Europäische Gerichtshof in zwei
Urteilen die Definition von Arbeitszeit auf die Zeit der
Bereitschaft ausgedehnt. Anfangs nutzte die Möglichkeit des
"opt-out" nur das Vereinigte Königreich. Nach diesen Urteilen ist es
fast zum Normalfall geworden, in Deutschland wird vor allem im
Gesundheitsbereich davon Gebrauch gemacht. Der eigentliche Zweck der
Richtlinie, nämlich die Regelung und Beschränkung der Arbeitszeit,
wird damit jedoch verfehlt. Ende Mai 2004 begannen die
Konsultationen der europäischen Sozialpartner dazu. Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerseite waren sich einig, daß die Richtlinie überarbeitet
werden muß, jedoch gingen ihre Vorstellungen weit auseinander. Die
EU-Kommission hat aber keinen Zweifel daran gelassen, daß sie die
Revision selbst vornehmen wird, falls die Sozialpartner zu keinem
gemeinsamen Vorschlag kommen sollten. Ihre Aufgabe wäre es dann, die
Sicherheits- und Gesundheitsziele mit der von den Unternehmen
geforderten Flexibilisierung "unter einen Hut" zu bringen. So will
sie die "opt-out"-Regelung in die Verantwortung der Tarifparteien
geben und später eventuell ganz streichen. Darauf hatten vor allem
das Europäische Parlament und der Europäische Gewerkschaftsbund
gedrängt.
Zum Weiterlesen:
Das Europäische
Observatorium für die Entwicklung der Arbeitsbeziehungen
(EIRO) veröffentlichte kürzlich eine umfassende Studie
über die Arbeitszeit in der EU. Im
Durchschnitt lag sie in den beiden zurückliegenden Jahren bei 38
Stunden.
Neufassung der
Arbeitsstättenverordnung Am 25. August 2004
ist in Deutschland die neue Arbeitsstättenverordnung in Kraft
getreten. Sie setzt EU-Vorgaben, und zwar die
Arbeitsstättenrichtlinie, die Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie
und Teile der Baustellenrichtlinie, in deutsches Recht um. Anders
als die bisherige Arbeitsstättenverordnung sehen die EU-Regelungen
keine detaillierten Vorgaben vor, sondern nur noch allgemeine
Anforderungen und Schutzziele. Obwohl die EU-Richtlinien
ausdrücklich nur Mindestforderungen darstellen, die durch die
nationale Gesetzgebung verbessert werden dürfen, geht die neue
Arbeits-stättenverordnung nicht darüber hinaus.
Der neugefaßte Text geht im wesentlichen auf
einen Entwurf des Bundesrates zurück, der von der bayerischen
Staatsregierung vorbereitet worden war. Ausdrückliches Ziel ist eine
Straffung und Beschränkung auf das nach
EU-Richtlinien erforderliche Maß, womit sich
Deutschland als einem - auch innerhalb der EU - hoch entwickelten
Industrieland mit einer Umsetzung auf niedrigstmöglichem
Niveau begnügt hat. Der Bundesrat wollte durch Flexibilisierung
und Entbürokratisierung betriebliche
Gestaltungsspielräume schaffen. Konkret bedeutet dies eine Reduzierung der in der
Verordnung benannten Schutzziele und eine Umkehr der Beweislast bei
Verstößen, die zukünftig bei den Behörden und nicht mehr beim
einzelnen Arbeitgeber liegt. Die bisher vorhandenen Arbeitsstätten-Richtlinien gelten allerdings
noch für einen Übergangszeitraum von sechs
Jahren.
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10. Trainings- und Beratungsnetz: Aus
unserer Arbeit
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Betriebsverfassung in
Osteuropa - ein Thema für (fast) jeden
EBR
Viele
Europäische Betriebsräte sind im Laufe dieses Jahres hautnah mit der
EU-Osterweiterung konfrontiert. Neue Mitglieder aus den
Beitrittsländern nehmen an den EBR-Sitzungen teil und wollen in die
laufende EBR-Arbeit integriert werden. Der Europäische Betriebsrat
des Maschinenbaukonzerns GEA, Hersteller von Prozeß- und
Wärmetechnik, hat dies schon hinter sich. In der Jahressitzung
Anfang Juli 2004 fand eine Trainingseinheit statt, um den
westeuropäischen "Alten Hasen" ein besseres Verständnis der
Arbeit der neuen osteuropäischen Delegierten in deren
Heimatländern zu ermöglichen. Wir dokumentieren aus diesem
Seminar eine Präsentation von Dr. Werner Altmeyer vom
Trainings- und Beratungsnetz "euro-betriebsrat.de" über
Belegschaftsvertretungen in
Mittelosteuropa.
Solidarität über Europa
hinaus: Soziale Verantwortung entlang
der Wertschöpfungskette
 Immer mehr Europäische Betriebsräte
beschränken ihren Wirkungskreis nicht mehr auf Europa,
sondern schließen Verhaltenskodizes mit der Konzernleitung ab,
die weltweite Geltung beanspruchen (siehe Bericht
in den EBR-News 2/2004 über die Beispiele Bosch
und Rheinmetall). Mit solchen Vereinbarungen verpflichten sich
Unternehmen, grundlegende und international anerkannte Arbeitsnormen
gegenüber ihren Beschäftigten, Subunternehmen, Zulieferern,
staatlichen Behörden sowie gegenüber der Umwelt zu beachten. Hierzu
zählen das Verbot von Diskriminierung, von Kinder- und Zwangsarbeit
sowie die Anerkennung der Vereinigungs- und
Koalitionsfreiheit.
Heiner Köhnen, Mitarbeiter der
Trainings- und Beratungsnetzes "euro-betriebsrat.de", ist Autor
einer Studie
über Unternehmenskodizes am Beispiel Faber-Castell. Diese Sozialcharta kann als
Modell für andere
Unternehmen gelten. Sie ist ein Beispiel dafür, wie Betriebsräte und
Gewerkschaften bei der Planung, der Festlegung der Inhalte, Regeln
und Verfahren sowie bei der Überprüfung und Verifikation von
Unternehmenskodizes beteiligt werden können.
Derzeit arbeitet Heiner
Köhnen im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung an einer Untersuchung
über den Textilkonzern Hennes & Mauritz. Durch eine
Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretern in Deutschland, Schweden,
Bangla Desh, Sri Lanka und der Türkei sollen Zulieferer von H&M
und anderer in Deutschland tätigen Einzelhandelsunternehmen
identifiziert werden (in Sri Lanka wurde dafür eigens eine Datenbank
eingerichtet). Hierdurch wird es für die Arbeitnehmervertreter der
Einzelhandelsunternehmen in der EU möglich, Forderungen der
Beschäftigten entlang der Zulieferkette im Textil-, Bekleidungs- und
Einzelhandelssektor aufzugreifen und zu unterstützen.
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11. Aktuelle
Seminartermine
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Wir bieten folgende Seminare - zum Teil in
Kooperation mit verschiedenen Bildungsträgern - an:
Die praktische Arbeit Europäischer
Betriebsräte Workshop für den Organisationsbereich der
Gewerkschaft ver.di 20. - 22.10.2004 in Walsrode
Sprachkurs Englisch für
Betriebsratsmitglieder
08. - 12.11.2004 in Hannover
Betriebsratstätigkeit in Europa - Der
Euro-Betriebsrat (EBR) Rechtliche Grundlagen -
Errichtung - Interkulturelle Kommunikation 27.02. - 04.03.2005 in Brüssel
25.09. - 30.09.2005 in Brüssel
Alle Seminare und der
Sprachkurs finden auf der Grundlage von § 37,6 BetrVG
statt.
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Die EBR-News werden herausgegeben
von:
Trainings- und Beratungsnetz "euro-betriebsrat.de"
GbR
Mitarbeiter/innen dieser Ausgabe:
Werner Altmeyer, Heiner Köhnen, Kathleen Kollewe,
Sascha Stockhausen
Verteiler: 2.104 Empfänger
Wir freuen uns über Anregungen zu diesem
Newsletter und über Berichte aus Ihrem EBR.
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